Jugend

Jugendhilfe im Strafverfahren (Jugendgerichtshilfe)

Im Strafverfahren gegen Jugendliche (14 - 18 Jahre) und junge Erwachsene (18 - 20 Jahre) ist das zuständige Jugendamt nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) verpflichtet, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht über die Entwicklung, die Persönlichkeit und die Umwelt der angeklagten Person ausführlich zu berichten.

Die Aufgabe der Jugendgerichtshilfe ist es, im Verfahren und in der Hauptverhandlung alle fürsorgerischen, pädagogischen und sozialen Gesichtspunkte zur Sprache zu bringen und dem Gericht zu helfen, eine geeignete und dem jungen Menschen angepasste Maßnahme zu finden.

Die Jugendgerichtshilfe ist weder Verteidiger noch vertritt sie die Interessen der Anklage.

Aufgabenschwerpunkte sind:

  • Begleitung der Jugendlichen und Heranwachsenden im gesamten Strafverfahren
  • Erforschung der persönliche Verhältnisse des Jugendlichen/Heranwachsenden
  • Konfrontation der Jugendlichen mit ihrer Straftat und deren Folgen
  • Erstellen einer Stellungnahme für das Gericht unter sozialpädagogischen Gesichtspunkten, Herstellung einer Verbindung zwischen Persönlichkeit, Entwicklung und Tat, Einschätzung, gegebenenfalls Prognose, Bewertung. Zusätzlich wird dem Gericht ein Ahndungsvorschlag unterbreitet.
  • Gegebenenfalls Vermittlung in weitere Unterstützungssysteme (zum Beispiel Drogenberatung, Schuldnerberatung, Hilfen zur Erziehung)
  • Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und mündliche Stellungnahme
  • Überprüfung der Erfüllung von richterlichen Weisungen.
  • Begleitung von Jugendlichen im Rahmen der Untersuchungshaft, gegebenenfalls Teilnahme an Haftprüfung und Stellungnahme nach § 72a Jugendgerichtsgesetz

Nach Übersendung einer Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft werden die Jugendlichen beziehungsweise die jungen Erwachsenen in der Regel zu einem Gespräch eingeladen.