Finanzielle Hilfen

Unterhaltsvorschuss

 
 

Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen.
Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.

Unterhaltsvorschuss erhalten Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
(Text: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

mehr Informationen und Antragsformulare

Die Gesetzliche Grundlage bildet das Unterhaltsvorschussgesetz – UVG –
Diese Aufgaben nimmt das Jugendamt im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetzes wahr:

  • Beratung alleinerziehender Elternteile in Unterhaltsangelegenheiten
  • Antragsaufnahme auf Leistungen nach dem UVG
  • Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und gegebenenfalls Bewilligung der Leistung
  • Heranziehung zu Unterhaltsleistungen des familienfernen Elternteils
  • Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche
  • Rückführung der aufgebrachten Mittel der öffentlichen Hand