Denkmalschutz und Denkmalpflege

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Broschüren:

Hinweise für Anträge nach § 36 Denkmalschutzgesetz Steuerbescheinigung

Hinweise für Anträge nach § 36 Denkmalschutzgesetz (Steuerbescheinigung) Die Bescheinigung kann nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.Das Gebäude oder der Gebäudeteil muss vor Beginn der Bauarbeiten gemäß §§ 3, 4 DSchG wirksam als Baudenkmal geschützt sein.

2.Die Aufwendungen müssen nach Art und Umfang dazu erforderlich sein, das Gebäude oder den Gebäudeteil als Baudenkmal zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen.

3.Die Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sein.

Für Anträge nach § 36 DSchG ist folgendes zu beachten:

  • Die Bescheinigung ist ab einer Bescheinigungssumme von 5.000 € gebührenpflichtig.
  • Die Rechnungen, Kassenbelege, Quittungen, Gutschriften o.ä. sind im Original nach Gewerken sortiert und fortlaufend nummeriert einzureichen.
  • Bei mehr als 5 Belegen ist eine Aufstellung entsprechend dem beigefügten Muster anzufertigen.
  • Um die Bearbeitungszeit des Antrages zu verkürzen, sollte diese Aufstellung als Excel-Tabelle angefertigt und die Datei der Abteilung Bauaufsicht und Denkmalschutz per E-Mail oder CD zur Verfügung gestellt werden.
  • Auf den Belegen oder in der beizufügenden Aufstellung ist für jede Position die Art der Maßnahme bzw. die Verwendung anzugeben.
  • Es werden nur abgeschlossene Maßnahmen bescheinigt. Ausnahmen hiervon sind für einzelne Gewerke möglich, wenn Schlussrechnungen vorgelegt werden können.

Sollten Sie hierzu weitere Informationen wünschen, wenden Sie sich bitte an die für den Denkmalschutz zuständigen Mitarbeiterinnen der Abteilung Bauaufsicht und Denkmalschutz/ -pflege der Hansestadt Herford.