Überschwemmungsgebiete|Hochwasserkarten

Vermeidung von Hochwasserschäden

 

§ 5 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes beschreibt die allgemeine Sorgfaltspflicht.
Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen. Insbesondere die Nutzung von Grundstücken ist den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

Die Hochwasserschutzfibel des Bundes informiert unter anderem über Risiken, eine hochwasserangepasste Bauweise und mögliche Schutzmaßnahmen. Auch die Hochwasserfibel des Landes NRW zur Bauvorsorge in hochwassergefährdeten Gebieten wird empfohlen.

In Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung und die Erweiterung baulicher Anlagen untersagt und bedarf einer Ausnahmegenehmigung der unteren Wasserbehörde (Kreis Herford). Sprechen Sie mit Ihrem Architekten über das Thema Hochwasserschutz und beachten Sie das Merkblatt der Bezirksregierung Detmold über die Anfertigung von Antragsunterlagen nach § 78 WHG in Verbindung mit § 113 LWG NRW für Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten.

Sprechen Sie mit Ihren Fachhandwerkern und Energieversorgern über das Thema Hochwasserschutz, insbesondere bei geplanten Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit Heizöl- und elektrischen Anlagen, aber auch bei anderen baulichen Veränderungen im und am Haus.