Visum/Verpflichtungserklärungen (Einladung)

Beim Visum wird zwischen dem Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte bis zu drei Monaten (Besuchs- /Geschäftsvisum) und dem nationalen Visum zur Einreise für längerfristige beziehungsweise Daueraufenthalte unterschieden. Die maßgeblichen Angaben zum beabsichtigten Aufenthaltszweck sind im Visumsantrag anzugeben.

Was muss ich tun, um eine Ausländerin/einen Ausländer einzuladen, der für die Einreise eines Visums bedarf?

Das Visum wird von der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft oder Generalkonsulat) im Heimatland erteilt. Die Auslandsvertretungen verlangen für die Erteilung eines Besuchervisums regelmäßig die Vorlage einer formellenVerpflichtungserklärung. Die Verpflichtungserklärung geben Sie gegenüber der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde ab. Dafür wird eine Gebühr in Höhe von 29,- € erhoben.

Vordrucke


Mit der Erklärung verpflichten Sie sich, die Kosten für den Lebensunterhalt der Besucherin/des Besuchers zu tragen. Das bedeutet, dass Sie sämtliche öffentlichen Mittel erstatten müssen, die für den Lebensunterhalt des Gastes - einschließlich Kosten der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit sowie für eventuell anfallende Ausreisekosten - aufgewendet werden. Um überprüfen zu können, ob Sie die vorstehende Verpflichtung auch eingehen können, bringen Sie bitte Ihre drei letzten Verdienstbescheinigungen mit.

Die Unterschrift des sich verpflichtenden Gastgebers muss amtlich beglaubigt werden. Deshalb ist eine persönliche Vorsprache mit einem Ausweisdokument (zum Beispiel: Pass oder Personalausweis) erforderlich.

Das Original der Verpflichtungserklärung wird Ihnen ausgehändigt.

Der ausländische Gast muss bei der Auslandsvertretung eine Reisekrankenversicherung nachweisen. Diese kann im Ausland oder von Ihnen als Einlader/in im Bundesgebiet abgeschlossen werden.

Das Schengen-Visum für Besucher wird für maximal 90 Tage erteilt. Der Gast muss das Visum bei der deutschen Auslandsvertretung vor der Einreise für den Zeitraum beantragen, den er tatsächlich in Deutschland verbringen möchte. Bitte weisen Sie Ihren Gast darauf hin, dass eine Verlängerung des Visums in Deutschland grundsätzlich nicht möglich ist.

Nach der Einreise mit einem nationalen Visum, das in der Regel für einen längerfristigen beziehungsweise für einen Daueraufenthalt erteilt wurde, müssen Sie Folgendes veranlassen:

  • Anmeldung des Wohnsitzes beim zuständigen Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro unter Vorlage Ihres Passes
  • Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis während der Visumsgeltungsdauer bei der Ausländerbehörde. Die notwendigen Antragsvordrucke erhalten Sie auch im Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro Ihrer Wohnsitzgemeinde.

Weitere nützliche Länder- und Reiseinformationen finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.