Seniorinnen und Senioren

Rente

Seit dem 01.10.05 treten alle Rentenversicherungsträger unter dem gemeinsamen Namen „Deutsche Rentenversicherung“ auf.
Für alle Versicherten und Rentner in Deutschland ist damit die Deutsche Rentenversicherung ihr Ansprechpartner. Informieren Sie sich bitte rechtzeitig über Ihre künftigen Rentenansprüche, damit Sie eventuell noch Entscheidungen über eine Zusatzversorgung treffen können.
Bei folgenden Stellen erhalten Sie kostenlose Auskünfte:

    • Rentenstelle der Hansestadt Herford Rathausplatz 1
    •  Versichertenälteste
      Die Anschriften erhalten Sie über die Rentenstelle der Hansestadt Herford oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de
    • Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutsche Rentenversicherung Am Bahnhof 6, Beratungsstelle Bielefeld 33602 Bielefeld, Tel.: (0521) 5254-0 (Zentrale).

Neu! Sie können einen Termin zu verschiedenen Rentenanträgen jetzt auch Online buchen.

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Wohngeld

Gebärdenvideo Wohngeld

Wohnen kann teuer sein. Wenn Sie die Kosten für eine angemessene Wohnung nicht aufbringen können, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Wohngeld.
Es wird entweder als Mietzuschuss gezahlt, wenn Sie zur Miete wohnen, oder als Lastenzuschuss bei selbst genutztem Wohnungseigentum. Wohngeld muss nicht zurückgezahlt werden.
Ob ein Anspruch besteht und wenn ja, in welcher Höhe, hängt im Wesentlichen von Ihrem Einkommen, von den Familienverhältnissen und von der Höhe der Miete beziehungsweise der Aufwendungen ab.
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Grundsicherung und Sozialhilfe

Auch Ältere oder Menschen mit Behinderungen können in Not geraten. Es gibt Situationen, in denen keine Krankenkasse, keine Unfallversicherung und keine Altersversorgung helfen. Doch dann bleiben immer noch die Sozialhilfe und Grundsicherungsleistungen. Dieses sind staatliche Leistungen, auf die Sie einen Anspruch haben, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Das gilt allerdings nur, wenn für Sie keine Möglichkeit besteht, sich selbst zu helfen.
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Hilfe zum Lebensunterhalt

Gebärdenvideo Hilfe zum Lebensunterhalt

Der Begriff „notwendiger Lebensunterhalt“ umfasst den Bedarf an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Hausrat sowie anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Wenn Sie den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenem Einkommen oder Vermögen noch durch andere Personen (z. B. Angehörige) bestreiten können, und keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II oder Grundsicherungsleistungen haben, besteht ggf. ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Als Faustregel gilt: Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung.
Die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens werden in Regelsätzen bemessen, hinzu kommen die Kosten der Unterkunft (Miete oder Belastungen bei Hauseigentum) und der Heizung, jeweils im angemessenen Umfang. Zusätzlich gibt es Mehrbedarfszuschläge. Hier muss der jeweilige Einzelfall berücksichtigt werden. Diesem Bedarf wird grundsätzlich Ihr Einkommen gegenübergestellt, wie zum beispiel die Rente und / oder das Wohngeld. Der Unterschiedsbetrag ist dann die Hilfe zum Lebensunterhalt.
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Hilfe zur Pflege

Gebärdenvideo Hilfe zur Pflege

Die persönlichen Voraussetzungen, die Sie für die „Hilfe zur Pflege” erfüllen müssen, entsprechen im Wesentlichen denen der Pflegeversicherung.
Das Sozialamt ist zwar an die Entscheidung der Pflegekasse gebunden, erhalten Sie jedoch keine Leistungen der Pflegeversicherung oder reichen diese nicht aus, kann Hilfe zur Pflege (ergänzend) beantragt werden.
Anders als bei der gesetzlichen Pflegeversicherung muss bei der Sozialhilfe Ihr Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden. Ist Ihr Einkommen geringer als diese Grenze, wird Sozialhilfe grundsätzlich voll gezahlt. Im umgekehrten Fall ist das übersteigende Einkommen im angemessenen Rahmen einzusetzen. Gleichartige Leistungen, wie etwa von der Pflegekasse, hat das Sozialamt zu berücksichtigen.
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Eingliederungshilfe

Gebärdenvideo EingliederungshilfeSind Sie körperlich, geistig oder seelisch auf Dauer wesentlich behindert und dadurch wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt, oder droht eine solche Behinderung, kann Eingliederungshilfe gewährt werden.
Die Leistungen zielen darauf ab, ein weitgehend selbständiges Leben zu ermöglichen. Eingliederungshilfe ist grundsätzlich nur möglich, wenn kein vorrangig verpflichteter Träger (z. B. Krankenversicherung, Pflegekasse etc.) tätig werden kann.
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Miet | Energierückstände

Diese können unter bestimmten Voraussetzungen als Darlehen übernommen werden. Nähere Informationen hierzu:

Frau Eiling

Fachstelle für Wohnungserhalt und -sicherung, wirtschaftliche Prävention
Hermannstraße 16
Tel. 05221 189-6112
Fax 05221 189-690
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Raum 1.2
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Herfordkarte

...nur für das Stadtgebiet Herford-

FlyerHerfordKarte_03_2018Was ist überhaupt die HerfordKarte?       
Flyer (deutsch)  Flyer (ukrainisch) 

Die HerfordKarte wird seit dem 01.07.2017 für Bürgerinnen und Bürger der Hansestadt Herford ausgestellt, die staatliche Leistungen beziehen.

Damit soll die Teilhabe für Menschen mit geringem Einkommen am kulturellen und sozialen Leben erleichtert werden.

Die Einrichtungen der Hansestadt Herford aus den Bereichen Kultur, Freizeit, Sport oder Soziales bieten Personen mit geringem Einkommen Vergünstigungen. Mit der HerfordKarte können Sie die Vergünstigungen in Anspruch nehmen.

Es gilt eine einheitliche Ermäßigung von 50% in allen Einrichtungen der Hansestadt Herford und der städtischen Töchter:

  • Musikschule
  • Stadtbibliothek
  • Daniel-Pöppelmann-Haus
  • Marta
  • Freibad Elverdissen
  • Freibad im Kleinen Felde
  • Eisbahn
  • H20
  • Bürgerzentrum HudL (Haus unter den Linden)
  • Stadttheater Herford

Wer bekommt die HerfordKarte und was ist mitzubringen?

Sie können die HerfordKarte bekommen, wenn Sie folgende Leistungen erhalten:

  • Sozialhilfe
    dazu gehören:
    • Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (Hartz IV)
  • Wohngeld

Notwendige Unterlagen:

  • Leistungsbescheid Jobcenter, Arbeitslosen-/ Sozialgeld, Grundsicherung, Wohngeld, Asylbewerberleistungsgesetz

Wer muss erscheinen?

  • Die HerfordKarte wird mit einem Foto ausgestellt. Jede berechtigte Person
    (Kinder ab 4 Jahren) erhält eine eigene Karte und muss persönlich erscheinen, da vor Ort ein Foto aufgenommen wird.

Wo bekomme ich die HerfordKarte?

Im Rathaus
Büro für Behinderten- und Seniorenfragen


Frau Karin Hasenstein-Ellinghaus

Geschäftsstelle Beirat für Menschen mit Behinderungen, Seniorenbeirat, Herford-Karte, Befreiung Rundfunkbeitrag, Schwerbehinderten-ausweise, Anträge Blinden- und Gehörlosengeld
Tel. 05221 189-268
Fax 05221 189-866
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Raum 130
Nachricht schreiben (Geschäftsstelle Seniorenbeirat)
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Öffnungszeiten: 

Montag       8.30 bis 12.30 Uhr
Dienstag     8.30 bis 12.30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8.30 bis 12.30 Uhr
und           14.00 bis 16.00 Uhr

Wichtig!
Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis und den aktuellen Bewilligungsbescheid des Jobcenters oder des Sozialamtes mit.

Neu! Sie können einen Termin für die Erstbeantragung oder eine wiederhote Ausstellung jetzt auch Online buchen.
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Die Übersetzungen wurden gefördert im Rahmen des Landesprogramms „KOMM-AN NRW“.

 

Härtefallregelung bei Zuzahlungen im Krankheitsfall

Gebärdenvideo Härtefallregelung bei Zuzahlungen im Krankheitsfall

Zuzahlungen für Medikamente, Verbände oder Heilmittel betragen zwar häufig nur einen kleinen Teil der tatsächlichen Kosten für die Krankheit.
Für Menschen aber, die chronisch krank oder behindert sind, können Sie zu einer finanziellen Belastung werden – gerade dann, wenn das Einkommen niedrig ist. Es ist sichergestellt, dass niemand durch Zuzahlungen überfordert wird.
Dies gilt, wenn Sie mit Ihrem Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen liegen („Sozialklausel”), oder wenn im Kalenderjahr von Ihnen mehr als ein zumutbarer Betrag dafür aufzuwenden ist („Überforderungsklausel”). Im ersten Fall werden Sie von bestimmten Zuzahlungen vollständig befreit, im zweiten Fall erstattet Ihnen die Krankenkasse den Betrag, der Sie „überfordert”. Wegen der derzeit geltenden Einkommensgrenzen und den einzelnen Möglichkeiten der vollständigen oder teilweisen Befreiung, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse.

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Gebärdenvideo Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Eine vollständige Beitragsbefreiung ist für folgende Personen möglich: (§ 4 Absatz 1 Nummer 10 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages)

1. Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII)

2. Empfänger von Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld sowie Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

3. Empfänger von Hilfe zur Pflege, Sonderfürsorgeberechtigte, Empfänger von Pflegezulagen, volljährige in stationären Einrichtungen

4. Empfänger von Ausbildungsförderung, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld

5. Personen, die unter die Härtefallregelung fallen

Eine Beitragsermäßigung ist für den folgenden Personenkreis möglich: blinde, wesentlich sehbehinderte oder hörgeschädigte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 und einer Zuerkennung des Merkzeichens F, behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 80 und einer Zuerkennung des Merkzeichens RF.
mehr Informationen

https://terminvergabe.krz.de/0230/select2?md=4

Frau Karin Hasenstein-Ellinghaus

Geschäftsstelle Beirat für Menschen mit Behinderungen, Seniorenbeirat, Herford-Karte, Befreiung Rundfunkbeitrag, Schwerbehinderten-ausweise, Anträge Blinden- und Gehörlosengeld
Tel. 05221 189-268
Fax 05221 189-866
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Raum 130
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Telefontarife

Gebärdenvideo Telefontarife

Bei der Gewährung des Sozialtarifes handelt es sich um eine freiwillige soziale Leistung der Deutschen Telekom. Der Betrag von 8,72 € für blinde, gehörlose und sprachbehinderte Menschen, die einen GdB von mindestens 90 % besitzen und 6,94 € für schwerbehinderte Menschen, die in ihrem Ausweis das Merkzeichen „RF“ haben, wird hierbei mit den Kosten der vom Anschluss ausgehenden T-Net-Standard-Verbindungen verrechnet.

 Die Gespräche müssen allerdings über das Netz der Deutschen Telekom geführt werden. Der Sozialtarif gilt auch, wenn ein im Haushalt lebender Angehöriger die genannten Voraussetzungen erfüllt. Auskünfte sowie Anträge sind in allen T-Punkt-Läden der Deutschen Telekom-AG erhältlich. Weiterhin können unter der Servicenummer 0800 3301000 kostenlose Auskünfte zu den aktuellen Tarifen der Telekom erfragt werden.

 

Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderungen

Gebärdenvideo Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderungen

Finanzielle Hilfen unterstützen Sie dabei, den Alltag bei einer Schwerbehinderung leichter bewältigen zu können. Damit Sie diese finanziellen Hilfen erhalten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die im amtlichen Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung mindestens 50) kenntlich gemacht werden.

Schwerbehindertenausweis

Gebärdenvideo Schwerbehindertenausweis

Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft erfolgt beim Kreis Herford. Dort kann der Antrag direkt gestellt werden:

Kreis Herford – Soziales
Amtshausstraße 3, Ebene 2, Telefon: 05221-131230

Antragstellung und Verlängerungen sind auch möglich bei der Hansestadt Herford:

Büro für Behinderten- und Seniorenfragen im Rathaus, Rathausplatz 1
Zimmer 131, Telefon: 05221-189 268; eMail: karin.hasenstein@herford.de
oder              Telefon: 05221 189 681; eMail: birgit.hoeke@herford.de

Öffnungszeiten: Mo: 08.30 – 12.30 Uhr sowie
                         Do: 14.00 – 16.00 Uhr

oder hier

Broschüre "Der Schwerbehindertenausweis - Informationen leicht verständlich!"

Neu! Sie können einen Termin zur Beantragung oder Verlängerung von Schwerbehindertenausweisen jetzt auch online buchen.

https://terminvergabe.krz.de/0230/select2?md=4zur Online-Termin-Reservierung


Finanzielle Hilfe für hochgradig Sehbehinderte und Blinde

Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten in NRW ein Blindengeld in Höhe von monatlich 653,94 €, Kinder und Jugendliche in Höhe von 327,54 €. Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Blindengeld in Höhe von 473,-- €. Wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten, erhalten diese Personen den Differenzbetrag von 180,94 € als ergänzende Blindenhilfe nach dem SGB XII.

Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 2 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist. Beim erstmaligen Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen „BL“ eingetragen.

Blindengeld und Blindenhilfe werden nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Rheinland. Der Antrag kann sowohl beim LVR als auch bei der Gemeinde- oder Kreisverwaltung eingereicht werden. Sofern Ihr Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreitet, können Sie ergänzende Blindenhilfe nach dem BSHG beantragen. Mit Vorlage einer augenärztlichen Bescheinigung über Ihre Sehbehinderung oder einem entsprechenden Eintrag ‘Bl’ in Ihrem Schwerbehindertenausweis sind Anträge auf Blindengeld bei der Hansestadt Herford zu stellen:

Büro für Behinderten- und Seniorenfragen im Rathaus, Rathausplatz 1
Zimmer 131, Telefon: 05221 189-268
                                             189-681

Öffnungszeiten: Mo: 08.30 – 12.30 Uhr sowie
                         Do: 14.00 – 16.00 Uhr

weitere wichtige Hinweise und Vordrucke erhalten Sie beim
Landschaftsverband Westfalen Lippe

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Finanzielle Hilfe für Gehörlose

Besteht bei Ihnen eine angeborene oder bis zum 18. Lebensjahr erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit, erhalten Sie auf Antrag eine monatliche Unterstützung von 77,00 €. Sie ist ein Ausgleich für die Mehraufwendungen, die durch Ihre Gehörlosigkeit entstehen. Diese Leistungen sind unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen und bleiben bei anderen Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II und Grundsicherung) unberücksichtigt. Ihren Antrag können Sie stellen bei der

Hansestadt Herford, Büro für Behinderten- und Seniorenfragen im Rathaus, Rathausplatz 1, Zimmer 131, Telefon: 05221-189 268
                                             189 681 

Öffnungszeiten: Mo: 08.30 – 12.30 Uhr sowie
                         Do: 14.00 – 16.00 Uhr

Neu! Sie können einen Termin zur Beantragung von Hilfen für Gehörlose jetzt auch online buchen.

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Gebärdenvideo des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe:

KFZ-Steuerermäßigungen

Für Fahrzeuge, die auf schwerbehinderte Personen zugelassen sind, sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) Steuervergünstigungen in Form einer vollständigen Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung um 50 Prozent vor, § 3a KraftStG. Die Art der Steuervergünstigung bestimmt sich danach, welche Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis enthalten sind:

  • Steuerbefreiung (§ 3a Abs. 1 KraftStG)
    • H = Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens
    • Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
    • aG = außergewöhnliche Gehbehinderung
  • Steuerermäßigung um 50 Prozent nach § 3a Abs. 2 KraftStG, Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und
    • G = Gehbehinderung
    • Gl = Gehörlosigkeit
  Auskünfte beim Zollamt Bad Oeynhausen

Parkerleichterungen

Um Behindertenparkplätze benutzen zu können, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung (blauer Parkausweis). Außerdem können Sie damit in folgenden Bereichen erleichtert parken:

Beispielsweise im eingeschränkten Halteverbot oder gebührenfrei an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne zeitliche Begrenzung. Dafür brauchen Sie grundsätzlich das Merkzeichen ‘aG’ oder ‘Bl’ in Ihrem Ausweis. Benötigte Ausnahmegenehmigungen stellt die

Hansestadt Herford, Dezernat Bauen
Sicherheit und Ordnung, Abteilung Verkehr
Auf der Freiheit 32, Zimmer 202–204
Telefon: 05221-189-320 / -321/ -326 aus.

Ermäßigungen im ÖPNV-Freifahrt im ÖPNV

„Freifahrt“ oder Ermäßigung im ÖPNV bei Behinderungen

Wenn Sie blind, gehörlos oder hilflos, sowie gehbehindert oder außergewöhnlich gehbehindert sind, gilt die „Freifahrt“ im öffentlichen Personennahverkehr auf Antrag.

Das erforderliche Beiblatt mit Wertmarke bekommen Sie kostenlos vom Kreis Herford im Zusammenhang mit der Anerkennung Ihrer Schwerbehinderung, sofern Sie ALG II, Grundsicherung oder lfd. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilfegesetz bzw. entsprechende Leistungen der Kriegsopferfürsorge beziehen. Ansonsten kostet Sie die Wertmarke 72,00 € pro Jahr oder 36,00 € pro Halbjahr. Informationen hierzu erhalten Sie bei:

Kreis Herford, Versorgungsamt, Amtshausstr. 3, Telefon: 05221-131230

Anruf-Sammel-Taxi (AST)

Die OWL-Verkehr GmbH bieten einen ergänzenden Service zu dem Bus Verkehr an, sofern die regulären Busse nicht mehr verkehren. Mit dem Anruf-Sammel-Taxi (AST) sind Sie auch in den Abendstunden zu einem günstigen Tarif mobil. Das AST holt Sie an einem Abfahrtspunkt ab und bringt Sie von dort unmittelbar vor Ihre Haustür oder an einen anderen Zielpunkt. Sie rufen in der AST-Zentrale, Telefon: 01801-212221, spätestens 30 Minuten vor der Abfahrt an und nennen die Abfahrtshaltestelle und den Zielpunkt Ihrer Fahrt. Die Abfahrtszeiten des AST finden Sie im Fahrplan auf zwei separaten Tabellen.

 60plus Abo

Mit dem 60plusAbo sind Sie gut unterwegs. Zum attraktiven Preis von 45 € im Kreis Herford und Kreis Minden-Lübbecke, im Tarifraum „Sechser“ (alle vier Kreise plus Stadt Bielefeld) sogar für 59,-€ im Monat.
Nähere Auskünfte: Mobilitätsberatung OWL Verkehr GmbH Bielefeld, Tel.: 0521 – 5576660 eMail: info@owlverkehr.de