Vormundschaft
Eine gesetzliche Amtsvormundschaft tritt nach BGB ein.
Zum Beispiel:
a) für Kinder von minderjährigen, unverheirateten Müttern (§ 1791 c BGB),
b) wenn Eltern in eine Adoption einwilligen (Adoptionsvormundschaft, § 1751 BGB).
Gesetzlicher Vormund wird per Gesetz immer das zuständige Jugendamt.