Vormundschaft

Von „Pflegschaft“ spricht man, wenn Eltern lediglich Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen werden.
Der Wirkungskreis des Pflegers erstreckt sich dann nur auf die entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge.
Das können zum Beispiel sein: Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Recht auf Antragstellung öffentlicher Hilfen, Vermögenssorge und ähnliches.
(Rechtsgrundlage: §§ 1666, 1909 BGB)