Vormundschaft

Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen (zum Beispiel, wenn beide Elternteile verstorben sind), oder wenn die Eltern nicht Willens/nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge und die Vertretung des Kindes wahrzunehmen.
Im letzteren Fall wird den Eltern zum Wohl des Kindes das Sorgerecht entzogen.

Der Entzug des Sorgerechts und die Bestellung eines Vormunds erfolgt durch das zuständige Familiengericht.
Zum Vormund kann das Jugendamt, ein Vereinsvormund, ein Berufsvormund oder ein ehrenamtlicher Einzelvormund bestellt werden.
(Rechtsgrundlage: §§ 1666, 1773 BGB)