Betreuungsbehörde

Jeder, der die Hilfsbedürftigkeit einer anderen Person feststellt, kann für diese eine Betreuung beantragen. Meistens geschieht dies durch Angehörige, Nachbarn, Ärzte, soziale Einrichtungen oder auch durch den Betroffenen selbst, zum Beispiel wenn er körperlich behindert ist.

Die Anregung erfolgt beim zuständigen Betreuungsgericht (schriftlich oder durch persönliche Vorsprache), also an dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene zur Zeit der Anregungsmitteilung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.